Satzung
Satzung des Tennis-Sport Erftstadt e.V.
beschlossen auf der Außerordentlichen Mitgliederversammlung des TSE am 18. November 2005
§ 1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Tennis-Sport Erftstadt“ (TSE). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Brühl unter der Nr. 0798 eingetragen und hat seinen Sitz in Erftstadt.
§ 2
Ziele und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports in Erftstadt. Dies geschieht insbesondere durch
- die Organisation des Wettkampf- und Breitensports für alle Altersklassen in Übereinstimmung mit den Regeln des Deutschen Tennisbundes,
- die Förderung des Trainings und des Nachwuchses unter den Bedingungen der vorhandenen Tennisanlage und
- die Förderung der Geselligkeit für Clubmitglieder und Gäste.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Alle Wahlfunktionen des TSE werden ehrenamtlich ausgeübt. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des TSE fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder des TSE können natürliche und juristische Personen auf Antrag werden. Bei Kindern ist mit dem Antrag die Einwilligung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
- Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Alle Aufnahmeanträge sind durch den Vorstand zu entscheiden. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand und erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Mitgliederverzeichnis.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist zulässig. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen, in dem der Austritt erfolgt.
- Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt, kann – nach vorheriger Anhörung – durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht unbegründet länger als ein Jahr nicht nachkommt oder wenn das Mitglied trotz Ermahnung sich den Verein schädigend verhält.
- Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an Mannschaftsspielen und Turnieren entsprechend seiner Spielstärke, zur Nutzung der Tennisanlage unter Beachtung der Spiel- und Platzordnung sowie zur Teilnahme an Clubveranstaltungen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes in begründeten Fällen die Mitgliedschaft zeitlich begrenzt als ruhend bestätigen und das Mitglied für diese Zeit von der Beitragspflicht entbinden. Bei ruhender Mitgliedschaft sind die Rechte des Mitglieds ebenfalls ruhend.
§ 4
Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus, möglichst bargeldlos, bis zum 31.3. des laufenden Jahres zu entrichten.
- Die Höhe des Beitrags, der Aufnahmegebühr und anderer geldwerter Leistungen wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt. Beiträge und Aufnahmegebühren können auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Für jede schriftliche Mahnung zur Zahlung fälliger Beiträge wird ein Mahngeld, dessen Höhe in der Beitragsordnung festzulegen ist, erhoben.
§ 5
Organe
Organe des TSE sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- die Kassenprüfer
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind zur Teilnahme berechtigt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Stimmberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder, soweit sie geschäftsfähig sind.
- Wählbar sind aktive Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie soll in angemessener Frist vor Beginn der Spielzeit eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Die Tagesordnung enthält folgende Punkte:
– Geschäftsbericht
– Jahresbericht der Vorstandsmitglieder
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Neuwahl des Vorstandes, soweit die Amtszeit abgelaufen ist
– Wahl eines aus fünf Mitgliedern bestehenden Beirates, soweit die Amtszeit abgelaufen ist
– Haushaltsplan
– Wahl von zwei Kassenprüfern
– Anträge
– Verschiedenes
- Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Das in Absatz 2 bestimmte Verfahren gilt entsprechend.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins (bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter im Amt) geleitet. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wortgenau in die Niederschrift aufzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse zur Änderung dieser Satzung und die Entscheidung zur Auflösung des TSE bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung sind im Einzelfall auch andere Verfahren möglich, Wahlhandlungen erfolgen auf Antrag bereits eines anwesenden und abstimmungsberechtigten Mitglieds geheim.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wenn einzelne Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit ausscheiden, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl durch kommissarisch tätige Vorstandsmitglieder selbstständig ergänzen, solange mindestens die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern im Vorstand verbleiben.
Ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben, muss der Vorstand (Restvorstand) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand vertritt den TSE nach außen und sorgt für die Einhaltung und Umsetzung dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand verwaltet die Finanzen und das Eigentum des TSE im Interesse und zum Vorteil seiner Mitglieder. Zu seinen Aufgaben zählen vor allem d ie Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Den geschäftsführenden Vorstand bilden die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jede/r von beiden darf den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.
Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Sie/Er beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein, leitet sie und unterzeichnet die angefertigten Protokolle. Sie/er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung. Die/Der Vorsitzende muss sich laufend, mindestens aber vierteljährlich, über den Stand der Kassenverwaltung unterrichten.
b) der/dem Stellv. Vorsitzenden und zugleich Sportwart/in
Die/Der Stellvertretende Vorsitzendeübernimmt die Aufgaben eines Sportwartes und bei Verhinderung der/des Vorsitzenden deren/dessen vorgenannten Aufgabenbereich. Als Sportwart/in bearbeitet die/der Stellv. Vorsitzende alle grundsätzlichen Sportangelegenheiten und sorgt für gutes Einvernehmen zwischen den Mannschaften. Sie/er hat die Aufsicht über den gesamten Sportbetrieb.
c) der/dem Kassenwart/in
Diese/r verwaltet die Finanzen. Sie/er ist für die Abwicklung der Beitragszahlungen verantwortlich und tätigt alle Ausgaben, die im Haushaltsplan genehmigt sind, der zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres durch den Vorstand beschlossen und durch die Mitgliederversammlung genehmigt und/oder modifiziert wird. Notwendig erscheinende Ausgaben über den Haushaltsplan hinaus müssen jeweils durch den Vorstand genehmigt werden. Die/der Kassenwart/in ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Die Buchführung muss den kaufmännischen Grundsätzen entsprechen.
d) der/dem Beauftragten
für Angelegenheiten der Geschäftsstelle
Diese/r erledigt den allgemeinen Geschäftsverkehr des Vorstandes und koordiniert im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden die Erledigung aller Vorstandstätigkeiten. Sie/er fertigt Protokolle von allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung an.
e) der/dem Jugendwart/in
Diese/r koordiniert Training und Mannschaftsspiele der Kinder und Jugendlichen des TSE und überwacht die Arbeit der mit dem Kinder- und Jugendtraining beauftragten Personen. Sie/er arbeitet eng mit der/dem Beauftragten für die Organisation von Turnieren für Kinder und Jugendliche zusammen.
f) der/dem Pressewart/in
Diese/r sorgt dafür, dass wichtige Ereignisse aus dem Vereinsleben sowie herausragende und über die Vereinszusammenhänge hinaus interessierende Nachrichten über Spielergebnisse, Termine usw. in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Die/der Pressewart/in betreut den Internet-Auftritt des TSE in enger Zusammenarbeit mit der/dem Beauftragten für die interne Kommunikation.
g) der/dem Beauftragten für die interne Kommunikation
Diese/r ist zuständig dafür, dass die für das Vereinsleben des TSE bedeutsamen Informationen innerhalb der Mitgliedschaft kommuniziert werden. Sie/er bedient sich dazu interner Rundschreiben, der Internet-Homepage des TSE in Abstimmung mit der/dem Pressewart/in sowie der Aushang-Möglichkeiten auf dem Vereinsgelände.
h) der/dem Gerätewart/in
Diese/rverwaltet das Clubhaus und das weitere sachliche Vereinsvermögen. Sie/Er erstellt und pflegt die Inventarlisten, in der Geräte und Einrichtungsgegenstände, die der TSE in Besitz hat oder die diesem gehören, zu erfassen sind.
i) der/dem Beauftragten
für die Organisation von Turnieren für Erwachsene
Diese/r ist zuständig für die Organisation und Durchführung aller Turniere für Erwachsene, die auf der Platzanlage des TSE und außerhalb der Außensaison als Veranstaltungen des TSE auf angemieteten Hallenplätzen stattfinden. Sie/er arbeitet hierbei in enger Abstimmung mit der/dem Stellv. Vorsitzenden (zugl. Sportwart/in), der/dem Gerätewart/in, der/dem Beauftragten für die interne Kommunikation, der/dem Pressesprecher und der/dem Beauftragten für Veranstaltungen.
j) der/dem Beauftragten für die Organisation von Turnieren für Kinder und Jugendliche
Diese/r ist zuständig für die Organisation und Durchführung aller Turniere für Kinder und Jugendliche, die auf der Platzanlage des TSE und außerhalb der Außensaison als Veranstaltungen des TSE auf angemieteten Hallenplätzen stattfinden. Sie/er arbeitet hierbei in enger Abstimmung mit der/dem Stellv. Vorsitzenden (zugl. Sportwart/in), der/dem Gerätewart/in, der/dem Jugendwart/in, der/dem Beauftragten für die interne Kommunikation, der/dem Pressesprecher und der/dem Beauftragten für Veranstaltungen zusammen.
k) der/dem Beauftragten für Mannschafts-Betreuung
Diese/r ist verantwortlich für die Bildung, Betreuung von Mannschaften und Spielgruppen. Sie/er arbeitet eng zusammen mit den jeweiligen Mannschaftsführern.
l) der/dem Beauftragten für Veranstaltungen
Diese/r regt die Durchführung von den Vereinszusammenhalt fördernden Veranstaltungen an, sie/er koordiniert deren Organisation.
Mehrere Ämter können in Personalunion vereint werden, der Vorstand muss jedoch aus wenigstens fünf natürlichen Personen bestehen.
Alle Vorstandsmitglieder sind gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den anderen Vorstandsmitgliedern bei der Erledigung ihrer Aufgaben behilflich zu sein. Die näheren Aufgabenzuweisungen innerhalb des Vorstandes sowie sinnvolle Vertretungsregelungen werden durch einen vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsverteilungsplan bestimmt.
Dem Vorstand steht zu seiner Unterstützung und Kontrolle ein Beirat zur Seite.
§ 8
Beirat
- Der Beirat setzt sich aus fünf durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählten Vereinsmitgliedern zusammen, die dem Vorstand nicht angehören.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, wozu der Vorstand sich von Fall zu Fall an den Beirat wendet.
- Die Beiratsmitglieder sind zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen, an denen sie mit beratender Stimme teilnehmen können.
- Der Vorstand muss dem Beirat den aufgestellten Haushaltsplan für das Geschäftsjahr vorlegen und er hat den Beirat anzuhören bei der Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte des Vereins, die den bestehenden Haushaltsplan überschreiten.
§ 9
Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer sind das kontrollierende Organ des TSE im Auftrag der Mitgliederversammlung. Sie überwachen das Finanzgebaren des Vorstandes.
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Sie informieren die Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.
- Es sind jeweils zwei Kassenprüfer/innen zu wählen, von denen eine/r als Sprecher/in fungiert. Er/sie kann an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
- Kassenprüfer/innen dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
- Aufgaben der Kassenprüfer/innen sind
- Kontrolle der Kassenführung und der Bankkonten des TSE;
- Gesamtprüfung der Einnahmen und Ausgaben am Ende des Geschäftsjahres auf sachliche und rechnerische Richtigkeit;
- Aufstellung eines jährlichen Prüfungsberichtes als Grundlage zur Entlastung des Vorstandes und zur Vorlage in der Mitgliederversammlung;
- Die Kassenprüfer/innen bearbeiten diese Aufgaben nach Abstimmung mit dem Kassenwart wenigstens einmal im Jahr zum Jahresende.
6. Die Festlegungen im Prüfungsbericht müssen von den Kassenprüfern gemeinsam getragen werden, differierende Meinungen sind im Prüfungsbericht aufzunehmen. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 10
Finanzierung
1. Der TSE finanziert sich aus
– Mitgliedsbeiträgen
Die Mitgliedsbeiträge natürlicher Personen richten sich nach der Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Mitgliedsbeiträge juristischer Personen sind in individuellen Vereinbarungen festzulegen.
– Zuschüssen
– Umlagen
Die Notwendigkeit von Umlagen, ihre jeweilige Höhe und Ausgestaltung (z.B. Möglichkeit der Anrechnung auf zu leistende Arbeitseinsätze) kann nur von der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
– Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
– sonstigen Einnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Teilnahmegebühren an Veranstaltungen).
2. Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Vorstand vor Beginn des Geschäftsjahres ein Haushaltplan aufzustellen und am Ende des Geschäftsjahres abzurechnen. Die Kontrolle erfolgt durch die Kassenprüfer.
3. Der Haushaltplan und seine Einhaltung sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
4. Der Vorstand ist gehalten, im Interesse einer langfristig gesicherten Erfüllung der Vereinszwecke des TSE regelmäßig die wesentlichen Einnahme- und Ausgabepositionen auf ihre weiter bestehende Bedeutung und Möglichkeiten von für den Verein günstigeren Gestaltungen zu überprüfen. Dazu zählt beispielsweise die Gestaltung von Miet-, Pacht- und Eigentumsverhältnissen von durch den Verein genutzten Anlagen oder deren Bestandteilen.
§ 11
Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erftstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst zugunsten des Schulsports, zu verwenden hat.
- Die Auflösung des TSE erfolgt, wenn die Mitgliederzahl auf weniger als 50 sinkt oder die Mitgliederversammlung die Auflösung mit Drei-Viertel-Mehrheit beschließt.
- Die Abwicklung der Geschäfte des TSE bei Auflösung erfolgt entweder durch den Vorstand oder durch einen Liquidator, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, welche die Auflösung beschließt.
§ 12
Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wird ergänzt durch folgende Ordnungen, die jedoch nicht Bestandteil der Satzung sind:
- Beitragsordnung
- Spiel- und Platzordnung
- Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes
2. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Gäste des TSE bei der Nutzung der Tennisanlage ergeben sich aus der öffentlich anzubringenden Spiel- und Platzordnung.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. November 2005 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.